Entsorgung von Abbruchmaterial


Abbruch von Gebäuden - neue Bestimmung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes

§ 21 Meldeverpflichtungen

(1) Die Gemeinden haben die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen sowie die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben 1. nach Rechtskraft eines baubehördlichen Abbruchbescheides oder 2. im Fall der Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens im baubehördlichen Anzeigeverfahren, dem Bezirksabfallverband zu melden.

(2) Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen, haben die Mengen des angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens zu melden.

Das bedeutet:  jeder Abbruch muss dem Gemeindeamt gemeldet werden!!

Illegale Ablagerung von Abbruchmaterial  in Wald und Natur ist strengstens verboten!


Datei herunterladen: PDF"Bauabfälle richtig entsorgen - so geht´s"


Datei herunterladen: PDF Entsorgungstabelle für Abbruch- und Baustellenabfälle