Gemeinde Lambrechten
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Gem. §19 ff Oö. Bauordnung 1994
Der vorgeschriebene Verkehrsflächenbeitrag war wie folgt zu berechnen:
a) B e r e c h n u n g s g r u n d l a g e n Der Verkehrsflächenbeitrag ist gemäß § 20 Abs. 2 O.ö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz. Gemäß § 20 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 idF LGBl.Nr. 70/1998 beträgt die anrechenbare Breite (B) der Verkehrsfläche unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 Meter (m). Die anrechenbare Frontlänge2) (F) ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes und beträgt somit v m² = m Der Einheitssatz (ES) wurde mit Verordnung der Landesregierung, LGBl.Nr. 39/2013, mit € 72,00 festgesetzt. Der Verkehrsflächenbeitrag errechnet sich demnach wie folgt: 3 m (B) X m (F) X 72,00 € (ES)
b) E r m ä ß i g u n g e n Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich aa) bei Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden, Kleinhausbauten, Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen, Gebäuden von Klein- und Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben um 60 v.H. bb) gemäß § 20 Abs. 7 O.ö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998
c) Höhe desVerkehrsflächenbeitrages zu 100 v.H. bei Herstellung des Tragkörpers und des Verschleißbelages einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung
d) Davon 50 v.H., weil vorerst nur der Tragkörper hergestellt wurde.
Der Verkehrsflächenbeitrag ist bereits anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben, wenn die öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Baubewilligung bereits errichtet ist.